Kanzlei Dichgans und Kollegen

Strafbefehl


Strafbefehl erhalten. Was tun?

Ein Strafbefehl ist eine verkürzte Form des Strafverfahrens, in dem der Beschuldigte ohne mündliche Verhandlung rechtskräftig verurteilt werden kann. Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls ist ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Vorwurfes, so dass das Gericht nach den bisher vorliegenden Beweisen eine Verurteilung für wahrscheinlich hält. Die Strafe kann von einer Geldstrafe, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von bis zu einem Jahr reichen. Ebenso kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Freiheitsstrafe angeordnet werden.

Zustellungsdatum ist wichtig! 

Gegen einen Strafbefehl läuft eine Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung, also ab dem Datum, an dem der Brief angekommen ist. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, so wird der Strafbefehl rechtskräftig. Das heißt, er kann nicht mehr angegriffen werden.

Einzige Möglichkeit einen bereits rechtskräftig gewordenen Strafbefehl doch noch angreifen zu können, ist ein „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“, falls es nicht möglich war, die Frist einzuhalten.

Die Einhaltung der Frist muss jedoch aus einem Grund versäumt worden sein, den die entsprechende Person nicht zu vertreten hat. Dieser Ausdruck will sagen, dass der Adressat des entsprechenden Schreibens nicht schuld daran ist, dass er die Frist versäumt hat, beispielsweise weil er in Urlaub war, sich in ärztlicher Behandlung befand oder ähnliches.

Warum macht es Sinn Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen?

Das Einlegen eines Einspruchs gegen den Strafbefehl kann aus verschieden Gründen Sinn machen.

Entweder, wenn der geäußerte Vorwurf schlicht falsch ist, oder Sie Zeit gewinnen wollen, um den Vorwurf zu prüfen.

Aber auch, wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen die Ihnen vorgeworfene Tat nachgewiesen werden kann oder Umstände unberücksichtigt geblieben sind, die Ihre Tat weniger schlimm erscheinen lassen (z.B. Schuldfähigkeitseinschränkungen durch Alkohol oder soweit Sie eine Wiedergutmachung der Tat geleistet haben oder sich zumindest darum bemüht haben).

Oder aber auch, wenn der Tagessatz offenkundig zu hoch angesetzt ist. Die Geldstrafe wird immer in Tagessätzen verhängt, wobei 1/30-stel des Ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens als ein Tagessatz angesetzt wird.

Mit dem Einspruch erreichen Sie zunächst, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird und Sie erhalten die Möglichkeit, sich zu den Ihnen gegenüber geäußerten Vorwürfen zu positionieren.

Welche Möglichkeit haben Sie nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl?

Zunächst können Sie nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl abwarten. Das Gericht wird dann im Regelfall einen Termin für die Hauptverhandlung festsetzen, so dass Sie bei der gerichtlichen Verhandlung die Möglichkeit haben, Ihre Sicht der Dinge darzustellen, um eine erneute Überprüfung des Strafbefehls zu erreichen.

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit über einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen, um so zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Die Akteneinsicht ermöglicht es Ihnen, einen Eindruck davon gewinnen zu können, welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft zu den Ihnen gegenüber geäußerten Vorwürfen hat, so dass sich abschätzen lässt, ob es wahrscheinlich ist,

– dass Ihnen die Tat nachgewiesen werden kann,

– durch eine Richtigstellung der Vorwurf ausgeräumt werden kann, – oder aber, um sich zu entscheiden, den Strafbefehl doch zu akzeptieren.

Sobald Sie den Strafbefehl nun dann doch akzeptieren wollen, bleibt Ihnen die Möglichkeit zum einen, den Einspruch insgesamt zurückzunehmen. Dies führt dazu, dass der Strafbefehl durch Rücknahme des Einspruchs sofort rechtskräftig wird.

Die zweite Möglichkeit ist es, den Widerspruch beispielsweise auf das Strafmaß oder die Höhe der Tagessätze zu beschränken. Dies kann dann Sinn machen, wenn Sie die Tat grundsätzlich einräumen wollen, aber mit der Bestrafung nicht einverstanden sind. Oder aber, schlicht und ergreifend, die Tagessatzhöhe deutlich zu hoch angesetzt worden ist.

Achtung! Wenn sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und den Gerichtstermin versäumen,  wird der Einspruch verworfen und der Strafbefehl wir ebenfalls rechtskräftig, soweit nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt wird. Dies ist jedoch nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich!

Warum anwaltlichen Rat einholen?

Sie haben die Möglichkeit Akteneinsicht zu beantragen, um nach Kenntnis der Unterlagen eine vernünftige Entscheidung treffen zu können und sich dabei Ihrer Lage bewusst zu sein.

Weiterhin haben wir durch unsere anwaltliche Praxis Erfahrungen mit Strafsachen, den Umgang mit Richtern und der Staatsanwaltschaft. Aufgrund der Praxis wissen wir, worauf es ankommt. Wann es sich lohnt, einen Einspruch auf das Strafmaß oder die Tagessatzhöhe zu beschränken oder aber sogar den Einspruch ganz zurückzunehmen.

In manchen Fällen reicht bislang eine ausführliche anwaltliche Stellungnahme nach Akteneinsicht zu den geäußerten Vorwürfen, um eine Einstellung des gesamten Verfahrens zu erreichen.

Häufig erscheint es zunächst nicht so dramatisch, wenn man einen Strafbefehl erhält und sich die darin festgesetzte Geldstrafe in Grenzen hält. Zu bedenken ist jedoch, dass für den Fall, dass es erneut zu einem Verfahren gegen Sie kommt, dies in Ihrem Bundeszentralregisterauszug ersichtlich ist.

Eine strafrechtliche Verurteilung bzw. ein Strafbefehl kann ein besonderes einschneidendes Erlebnis sein und Ihr weiteres Leben entscheidend beeinflussen. Es lohnt sich somit fast in jedem Fall, sich diesbezüglich anwaltlichen Rat zu holen.

Eine Nachfrage zur Mandatsübernahme und zu den anfallenden Kosten beantworten wir Ihnen selbstverständlich gratis. Sie können uns telefonisch, per Mail oder auch persönlich kontaktieren. Es empfiehlt sich, vorab  telefonisch einen Termin zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden. Aber auch ohne Terminsvereinbarung sind wir in unserer Kanzlei in Überlingen für Sie da.

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